Die CC Idee

Worum geht es bei Creative Commons? Und was hat das mit Schule und Bildung zu tun?

Die Vision des Creative Commons Projektes ist “nichts Geringeres als das volle Potential des Internets zu ermöglichen – unbeschränkter Zugang zu Forschung und Bildung, volle Teilhabe am kulturellen Leben – um ein neues Zeitalter der Entwicklung, des Wachstums und des Schaffens voranzutreiben.

Man sieht, es steht bei Creative Commons das Internet und sein gewaltiges Potential im Mittelpunkt.

Mit dem Internet hat sich auch für Bildung eine Menge verändert. Schon immer haben die in der Bildung Tätigen ihre erarbeiteten Materialien untereinander ausgetauscht. Das geschah in der vordigitalen Zeit in einem jeweils sehr begrenzten Personenkreis, in Form von Papier und fernab jeglicher Öffentlichkeit. Lehrerinnen und Lehrer haben jedoch schnell gelernt, die Möglichkeiten des Internets als Plattform zum Austausch von Materialien zu ihrem Vorteil zu nutzen. Aus einem eingeschränkten Personenkreis wurde ein unbegrenzter, an die Stelle von Papier traten Dateien und die Privatheit kleiner Gruppen wich einer weltweiten Öffentlichkeit. Nicht verändert hat sich jedoch das Recht, denn das Internet ist nicht, wie oft behauptet, ein rechtsfreier Raum. Auch hier gilt das Urheberrecht, wie eine Reihe von Lehrerinnen und Lehrern in den letzten Jahren schmerzhaft haben erfahren müssen.

Grundsätzlich gilt in der Rechtsprechung der Bundesrepublik Deutschland, dass alle Werke durch das Urheberrecht geschützt sind[1][2], sofern der Urheber nicht ausdrücklich darauf verzichtet. Ausgenommen sind davon Werke, die in das öffentliche Gemeingut[3] übergegangen sind. Der Schutz durch die Urheberrechte verhindert Veränderung[4], Kommerzialisierung und Weitergabe durch andere als den Urheber[5], außer der Urheber hat die Verwertungsrechte abgetreten. Im Bereich der Bildung gibt es Verträge, welche den in der Bildung tätigen Personen gewisse Rechte zur analogen Bearbeitung und Weitergabe einräumen.[6]

Für die Bildung bedeutet das:

  • Materialien aus Unterrichtswerken der Verlage dürfen grundsätzlich nicht digitalisiert werden.
  • Auch von Lehrerinnen und Lehrern vollkommen eigenständig erstellte Materialien genießen Urheberrechtsschutz.

So ist das nun mal. Doch was hat das nun bitte mit Creative Commons zu tun?

Mit Creative Commons wurde eine im deutschen Rechtsraum gültige Alternative zum Urheberrecht geschaffen, welche es Urhebern erlaubt, den Nutzern ihrer Werke mehr Rechte bei der Nutzung einzuräumen. Creative Commons ist dabei so angelegt, dass eine an den Bedürfnissen der Urheber orientierte Abstufung dieser den Nutzern eingeräumten Rechte möglich ist.

Das bedeutet, wer als Lehrerin oder Lehrer seine Materialien anderen über das Internet zur Nutzung überlässt, kann sehr genau bestimmen, wie diese Nutzung aussehen soll. Damit ermöglich Creative Commons  eine rechtlich verbindliche Sicherheit für den Urheber selbst und den Nutzer.[7]

So gibt es derzeit in Version 3.0 der Creative Commons insgesamt sechs verschiedene Abstufungen der Nutzerrechte, die man als Lizenzen bezeichnet. Sie werden nach außen sichtbar markiert durch Text und Symbole, sind aber auch “unter der Oberfläche” für Maschinen (z.B. Suchmaschinen) lesbar.

Vorgestellt und erklärt werden diese Lizenzen auf einer gesonderten Seite: Die CC Lizenzen

Was haben in der Bildung tätige Menschen von Creative Commons?

Sie erhalten eine rechtlich verbindliche Sicherheit bei der digitalen Weitergabe ihrer erstellten Materialien und bei der Nutzung, Verarbeitung und Weitergabe der von anderen digital bereitgestellten Materialien. Anders als bei von Verlagen bereitgestellten Materialien, ob analog oder digital, geraten sie hier bei einer digitalen Nutzung, Verarbeitung und Weitergabe nicht mit dem Urheberrecht in Konflikt.

 

Diese Seite ist noch in Bearbeitung. Noch bin ich nicht zufrieden damit. Wer eine bessere Idee hat, wie es aussehen sollte, her damit damianduchamps [at] aol.com oder stellt ihn über ein Google Doc ein https://docs.google.com/document/d/1U–E3P8Zlwk3V3Z1I1rq6neLkANqmCflxE_Lq7Oa8A4/edit

 

  1. [1]§ 11 UrhG
  2. [2]siehe auch umfangreiche Linkliste der Universitätsbibliothek Heidelberg zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft
  3. [3]“Die meisten geistigen Werke (z. B. literarische, musikalische, audiovisuelle und künstlerische Werke, Computerprogramme, Datenbanken) fallen für einen festen Zeitraum ab dem Zeitpunkt ihrer Schöpfung unter das Urheberrecht. In der EU gilt dieser Zeitraum von der Schöpfung des Werkes bis 70 Jahre nach dem Tod des Autors für Autorenrechte und 50 Jahre ab dem Zeitpunkt der Aufzeichnung für damit verbundene Rechte (ausübende Künstler, Hersteller von Tonträgern und Rundfunkanstalten). Nach Ablauf des Urheberrechtsschutzes werden die geistigen Werke zum Gemeingut.” Quelle: Europäische Kommission – eYouGuide
  4. [4]§ 14 UrhG
  5. [5]siehe auch § 15 UrhG
  6. [6] § 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen GebrauchGesamtvertrag zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach § 53 UrhG,  Alles, was recht ist … und Das neue Fotokopieren
  7. [7]Creative Commons Lizenzen in Deutschland gerichtlich durchgesetzt